| | Hülsermannshof 10 47179 Duisburg
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Liefer- und Zahlungsbedingungen
der Firma ISO-Handel GmbH
§
1 Geltungsbereich (1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich
gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz
1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen
des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der
Geltung zustimmen. (2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen
Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter
Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss (1) Sofern
eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können
wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. (2) Alle von uns erstellen Prospekte,
Aufmaße, Zeichnungen, Mengenberechnungen und Beratungen sind legendlich
Richtlinien bzw. kostenlose Serviceleistungen, für die wir keine Haftung
übernehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen An allen
in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen,
wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden,
es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche
Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von
§ 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§
4 Preise und Zahlung (1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart
wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich
Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden
gesondert in Rechnung gestellt. (2) Die Zahlung des Kaufpreises Sofern nichts
anderes vereinbart hat ausschließlich in Bar zu erfolgen. Der Abzug von
Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. (3) Sofern
nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis bei Lieferung bezw. Abholung
zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9,6 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten. (4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben
angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten
für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen,
vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte Dem
Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit (1)
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. (2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug
oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,
den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern
vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf
den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten
ist. (3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen
einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes,
maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. (4) Weitere gesetzliche Ansprüche
und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§
7 Gefahrübergang bei Versendung (1) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers
an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens
mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder
der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies
gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort
erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. (2) Bitte berücksichtigen Sie,
das auf es aufgrund der Strassen- und Verkehrsverhältnisse nur eine ungefähre
Zeitangabe möglich ist, und wir keine Kosten für verspätete Anlieferung,
etwaige Stehzeiten oder Krankosten anerkennen können.
§ 8
Eigentumsvorbehalt (1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten
Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag
vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir
uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. (2)
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen
ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese
auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger
Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden,
hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange
das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet
oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den
uns entstandenen Ausfall. (3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen
des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der
Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura- Endbetrages
(einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt,
wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.] (4) Die Be- und Verarbeitung
oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag
für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers
an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer
Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der
Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt
als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt
und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch
solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware
mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung
schon jetzt an. (5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen
um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge
sowie Rückgriff/Herstellerregress Gewährleistungsrechte des Bestellers
setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. (1) Offensichtliche
und optische Mängel sind vom Käufer vor der Montage der Güter schriftlich
uns gegenüber zu rügen. (2) Mängelansprüche verjähren
in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem
Besteller. Güter in Qualität Sonderposten, 2a
und Gebraucht haben Mängel und sind vom Umtausch und der Gewährleistungsfrist
ganz ausgeschlossen. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz
gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke),
§ 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB
(Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung
der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. (3) Sollte trotz aller aufgewendeter
Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt
des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter
Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es
ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist
zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne
Einschränkung unberührt. (4) Schlägt die Nacherfüllung fehl,
kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche
vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. (5) Mängelansprüche
bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen,
die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten
unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen,
so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche. (6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck
der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen
Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. (7) Rückgriffsansprüche
des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer
keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches
des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
§
10 Sonstiges (1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der
Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts (CISG). (2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand
und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz,
sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. (3) Alle Vereinbarungen,
die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden,
sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. (4) Sollten einzelne Bestimmungen
dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so
bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten
sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige
Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am
nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt. Stand
Januar 2010
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